Informationspflichten (Art. 13 und 14 DSGVO)

Ein wichtiger Grundsatz DSGVO ist Transparenz. Personenbezogene Daten sollen also in einer für die betroffenen Personen nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden (Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a) DSGVO).

Der Verantwortliche ist daher verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, um betroffenen Personen alle wichtigen Informationen, die in Art. 13 und 14 DSGVO genauer beschrieben werden, zu übermitteln.