Betroffenenrechte

Eine Verpflichtung, umfassend Auskunft über diese gespeicherten Daten zu erteilen, liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn betroffene Personen ihr Auskunftsverlangen geltend machen (Art. 15 Abs. 1 DSGVO).

Betroffene Personen müssen dieses Verlangen nicht begründen. Ferner muss auch kein irgendwie geartetes berechtigtes Interesse für das Auskunftsbegehren vorliegen. Das Gesetz sieht für das Auskunftsbegehren keine besondere Form (Schriftform oder ähnliches) vor.

Sinnvoll ist es jedoch, die Auskunft schriftlich (Brief, Fax, E-Mail) anzufordern, um eine Identitätsprüfung zu erleichtern.